Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Erlangen


§ 1: Grundlage

Die in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen christlichen Kirchen in Erlangen wollen durch ihren Dienst die eine Kirche Jesu Christi bezeugen. Sie tun das auf der Grundlage der Heiligen Schrift im gemeinsamen Glauben an Gott den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist.

Durch die Zugehörigkeit wird die Selbständigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Leben und Ordnung sowie in der Wahrnehmung eigener Anliegen der einzelnen Mitglieder und Gäste einschließlich bilateraler Beziehungen nicht berührt.

§ 2: Zugehörigkeit

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Erlangen sind derzeit (in alphabetischer Reihenfolge):
- die Alt-katholische Kirche
- die Evang.-Freikirchliche Gemeinde
-
die Evang.-Luth. Kirche
-
die Evang.-Methodistische Kirche
-
die Evang.-Reformierte Gemeinde
-
die Griechisch-Orthodoxe Kirche (ruht derzeit)
-
die Römisch-Katholische Kirche

Gaststatus: Freie evangelische Gemeinde

§ 3: Aufnahme

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können Kirchen und Gemeinden werden, die die unter § 1 genannte Grundlage anerkennen. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.

§ 4: Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist bemüht, die Anliegen der ökumenischen Bewegung auch auf Ortsebene zur Geltung zu bringen.
b. Sie fördert theologische Gespräche über anstehende Fragen.
c. Sie vermittelt notwendige Informationen an die Mitglieder.
d. Sie gibt Anregungen für gemeinsame Veranstaltungen, die die Gemeinschaft in Gebet, Zeugnis und Dienst sichtbar machen.
e. Sie bemüht sich, bei Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern zu beraten und zu vermitteln.
f. Sie ist bereit, für alle ihre Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sprechen und tätig zu werden.

§ 5: Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Ökumenische Ausschuß und der Vorstand.

a. Den Ausschuss bilden je bis zu vier Vertreter der Evang.-Luth. Kirche und der Römisch-Katholischen Kirche, je bis zu zwei Vertreter aller anderen Kirchen und Gemeinden. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die jeweiligen Kirchen und Gemeinden auf vier Jahre benannt.

b. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte für vier Jahre den Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Diese müssen vier verschiedenen Kirchen oder Gemeinden angehören. Wiederwahl ist zulässig.

c. Die Bildung besonderer Arbeitsgruppen, denen auch Nichtausschussmitglieder angehören können, ist bei entsprechender Notwendigkeit möglich. Diese Arbeitsgruppen sind dem Ökumenischen Ausschuss und seinem Vorstand verantwortlich.

§ 6: Arbeitsweise

a. Der Ökumenische Ausschuss tritt in der Regel jährlich zweimal zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Dieser muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung sollte 14 Tage, muss mindestens drei Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

b. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er erledigt die laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Ökumenischen Ausschusses und ist diesem verantwortlich.

§ 7: Beschlüsse

Die Arbeitsgemeinschaft strebt in allen ihren Organen einmütige Beschlüsse an, die gegenüber den einzelnen Kirchen den Charakter von Empfehlungen haben.

§ 8: Finanzen

Über die Finanzierung gemeinsamer Unternehmungen wird von Fall zu Fall beraten.

§ 9: Gaststatus

Der Ökumenische Ausschuß kann solchen Gemeinschaften, die eine völlige Mitgliedschaft nicht oder noch nicht verantworten können, mit Zustimmung aller Mitglieder einen Gaststatus einräumen.

§ 10: Änderung der Richtlinien

Änderungen der Richtlinien bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Diese Richtlinien werden zunächst drei Jahre erprobt und bedürfen dann einer neuen Beschlussfassung.

Erlangen, 17.2.1976

letztmalig geändert am 6.2.1990